Anlässlich der Kantonsratssession vom 13. bis 15. Juni 2022 hat der Vorstand der Jungfreisinnigen Kanton St. Gallen (JFSG) die einzelnen Geschäfte analysiert und diskutiert. Als besonders unterstützenswert erachten die JFSG die Motion von Kantonsrätin Franziska Steiner-Kaufmann, welche die Abschaffung der Polizeistunde im Gastgewerbe fordert.

Aufhebung von veralteten und starren Vorschriften

Die Polizeistunde ist ein veraltetes Instrument, das den heutigen Lebensrealitäten nur bedingt gerecht wird. Gastrobetreiberinnen und -betreiber sollen ihre Lokale so lange offen behalten dürfen, wie sie wünschen. Sofern ein Bedürfnis der Bevölkerung vorhanden ist, lohnt es sich auch wirtschaftlich. Wenn die Nachfrage nicht gegeben ist, wird sich sowieso nichts an der bisherigen Situation ändern, da die Restaurants freiwillig entscheiden, ab einer gewissen Zeit Feierabend zu machen. „Dieser Entscheid soll allerdings in der Kompetenz der Wirtinnen und Wirte liegen und nicht durch starre Vorschriften eingeschränkt werden“, meint dazu Joel Mäder, Präsident der JFSG. Die JFSG sind weiter überrascht, dass von Seiten der FDP keine Unterstützung zur Abschaffung dieser veralteten Regelung kommt.

Aufhebung von Einschränkungen dienen den Konsumentinnen und Konsumenten

Für die JFSG ist klar, dass solche staatlichen Einschränkungen nicht nur Unternehmen, sondern auch die Konsumentinnen und Konsumenten negativ betreffen. Somit ist es entscheidend, dass eine moderne Gesetzgebung regelmässig auf das veränderte Verhalten der Bevölkerung, beispielsweise in den Bereichen Einkaufen oder Konsum, angepasst werden muss. Dazu gehört in einem weiteren Schritt auch die Aufhebung des veralteten Sonntagsverkaufsverbot, das in der heutigen Zeit nicht mehr der Lebensrealität eines Grossteils der Bevölkerung entspricht. Lorenzo Friedli, Kampagnenleiter der JFSG fordert: „Was in vielen Ländern Europas schon heute Realität ist, soll auch im Kanton St. Gallen zur Realität werden: Gewerbetreibende öffnen ihre Geschäfte dann wann Sie Potential verspüren und nicht wann der Kanton es Ihnen erlaubt!“